Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.1987

Geschäftszahl

87/02/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0156 E 4. Dezember 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Berechtigung der Vornahme der Atemluftprobe, wenn, objektiv gesehen, sämtliche Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO vorlagen, d.h. auch feststeht, daß der Bfr ein Kfz gelenkt hat, der Bfr aber behauptet, daß dieser Umstand (Lenken eines Fahrzeuges) dem Straßenaufsichtsorgan im Zeitpunkt der Aufforderung noch nicht bekannt war.