Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1987

Geschäftszahl

87/01/0312

Rechtssatz

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt dem Antragsteller ein Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht zu. Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gem Paragraph 27, VwGG ist nämlich das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der bel Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrages des Antragstellers. (hier: Begehren eines Strafgefangenen um Weiterleitung eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft bzw. Erstattung einer Strafanzeige)