Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1987

Geschäftszahl

87/01/0312

Rechtssatz

Zielt der Antrag einer Partei nicht auf die Erlassung eines Bescheides, sondern auf Überprüfung einer an eine andere Person ergangenen Erledigung, dann ist eine Zuständigkeit des VwGH im Säumnisverfahren nicht gegeben.