Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1987

Geschäftszahl

87/01/0176

Rechtssatz

Begehrt jemand Akteneinsicht in die über seinen Strafvollzug angelegten Akten, unabhängig von einem laufenden, ihn betreffenden Verfahren, sind allein die Bestimmungen des AVG maßgebend.