Verwaltungsgerichtshof
21.10.1987
87/01/0141
Auch wenn es sich bei der Mehrzahl der begangenen Verwaltungsübertretungen um Verstöße gegen straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften handelt, die mit der Berufsausübung des Einbürgerungswerbers als Taxifahrer iZ stehen, stellen diese Verwaltungsübertretungen ein Einbürgerungshindernis dar, da die gewerbsmäßige Beförderung fremder Personen ein erhöhtes Maß an Verantwortungsbewusstsein erfordert und die Übertretungen nicht allein mit der Profession des Einbürgerungswerbers oder damit gerechtfertigt werden können, dass sie sich auf einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken. (Hinweis auf E vom 4.3.1987, 85/01/0144)