Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1987

Geschäftszahl

87/01/0141

Rechtssatz

Die wiederholte Nichtbeachtung von Verbotszeichen und Geschwindigkeitsbeschränkungen stellt eine durchaus gewichtige Verletzung der Rechtsordnung dar, die den Schluss rechtfertigt, der Einbürgerungswerber biete noch keine Gewähr dafür, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bilden.