Verwaltungsgerichtshof
25.02.1987
87/01/0013
Auch wenn die Behörde die Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG stillschweigend als gegeben voraussetzt, kann sie im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens gemäß Paragraph 11, StbG eine strafgerichtliche Verurteilung berücksichtigen und als Grund für die Ablehnung des Antrages heranziehen.