Verwaltungsgerichtshof
22.03.1991
86/18/0279
Hat der Bf die gegen ihn ergangene Strafverfügung ausdrücklich nur wegen ihres Ausspruches über die Strafen bekämpft, so ist es ihm verwehrt, im Verfahren vor dem VwGH die Schuldfrage aufzuwerfen (Hinweis E 5.11.1964, 1489/64, VwSlg 6478 A/1964; E 19.1.1965, 609/64).