Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

86/18/0279

Rechtssatz

Hat der Bf die gegen ihn ergangene Strafverfügung ausdrücklich nur wegen ihres Ausspruches über die Strafen bekämpft, so ist es ihm verwehrt, im Verfahren vor dem VwGH die Schuldfrage aufzuwerfen (Hinweis E 5.11.1964, 1489/64, VwSlg 6478 A/1964; E 19.1.1965, 609/64).