Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1987

Geschäftszahl

86/18/0254

Rechtssatz

Liegen nach den objektiven Umständen keine Hinweise auf eine krankhafte Bewußtseinsstörung beim Beschuldigten vor, so erweist sich die Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie als Sachverständigen nicht als notwendig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180254.X03