Verwaltungsgerichtshof
13.02.1987
86/18/0254
Liegen nach den objektiven Umständen keine Hinweise auf eine krankhafte Bewußtseinsstörung beim Beschuldigten vor, so erweist sich die Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie als Sachverständigen nicht als notwendig.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180254.X03