Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

86/18/0210

Rechtssatz

Unter Gehirnerschütterung versteht die Medizin eine traumatisch bedingte reversible Schädigung des Gehirns ohne anatomisch faßbares Substrat (Hinweis Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, S 302). Eine Gehirnerschütterung kann verschiedenen Grades sein, weshalb nur aus Symptomen auf Gehirnerschütterung, nicht aber aus einer abstrakten Diagnose, vielmehr Benennung als "Gehirnerschütterung" auf Symptome geschlossen werden kann. So können "Bewußtseinsstörungen" - dieser Begriff nicht iSd Paragraph 3, Absatz eins, VStG verstanden - von leichter Benommenheit bis zum tiefen Koma reichen (Hinweis Zetkin-Schaldach, Wörterbuch der Medizin, S 164).