Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1987

Geschäftszahl

86/18/0206

Rechtssatz

Die gem Paragraph 5, Absatz 9, StVO dem Untersuchten aufzuerlegenden Kosten der Untersuchung auf Alkoholbeeinträchtigung sind nicht in den Kosten des Strafverfahrens iSd Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG 1950 enthalten, weil Paragraph 64, Absatz 3, leg cit ausdrücklich vorsieht, im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsene Barauslagen dem Bestraften zum Ersatz gesondert aufzuerlegen. Bei den in Paragraph 5, Absatz 9, StVO genannten Kosten handelt es sich um solche Barauslagen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180206.X02