Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

86/18/0180

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses, mit dem eine Bestrafung ua nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, StVO ausgesprochen wird, die bei einem Unfall verursachten Schäden im einzelnen zu beschreiben (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0215, 0216)