Verwaltungsgerichtshof
07.11.1986
86/18/0162
Die Behörde muss keine Ermittlungen darüber anstellen, an welcher Stelle des Fahrzeuges des Anzeigers ein Schaden entstanden ist, weil es gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO genügt, dass überhaupt ein Sachschaden eingetreten ist.