Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1986

Geschäftszahl

86/18/0162

Rechtssatz

Die Behörde muss keine Ermittlungen darüber anstellen, an welcher Stelle des Fahrzeuges des Anzeigers ein Schaden entstanden ist, weil es gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO genügt, dass überhaupt ein Sachschaden eingetreten ist.