Verwaltungsgerichtshof
05.10.1988
86/18/0158
Aus der Beschreibung des Alkoteströhrchens CH 237 des Drägerwerkes in Lübeck ist nicht einwandfrei zu erkennen, welcher Blutalkoholgehalt selbst bei einer Grünverfärbung des Reaktionspräparates bis ca 2,7 mm über den Markierungsring anzunehmen ist, sodaß im Falle einer Grünverfärbung von etwa 2 mm über den Markierungsring es jedenfalls noch unklar erscheint, ob die Atemluftprobe den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol iSd Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO ergeben hat.