Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1988

Geschäftszahl

86/18/0158

Rechtssatz

Für die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, ist allein maßgebend, ob das Straßenaufsichtsorgan im Zuge der Amtshandlung mit Recht vermuten durfte, dass sich der Beanstandete im Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Zu den eine solche Vermutung rechtfertigenden Umständen zählt auch das Zugeständnis, kurze Zeit vor Antritt der Fahrt Alkohol konsumiert zu haben (Hinweis E 28.2.1986, 85/18/0376; hier gab der Lenker des Fahrzeuges gegenüber dem ihn zur Ablegung der Atemluftprobe auffordernden Straßenaufsichtsorgan zu, er habe ca 25 min vor der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe 3/8 l Wein getrunken).