Verwaltungsgerichtshof
22.03.1991
86/18/0141
Die rechtliche Schlußfolgerung, daß sich dann, wenn vor dem Umschalten der Verkehrslichtsignalanlage auf nichtblinkendes Gelblicht vier Mal grünblinkendes Licht aufscheint, der Anhalteweg auf die Bremsstrecke reduziert, weil ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer bereits das erste Grünblinken als Warnzeichen deutet und danach sein Fahrverhalten einrichtet, kann sich auf Paragraph 38, Absatz 6, zweiter Satz StVO stützen.