Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

86/18/0141

Rechtssatz

Die rechtliche Schlußfolgerung, daß sich dann, wenn vor dem Umschalten der Verkehrslichtsignalanlage auf nichtblinkendes Gelblicht vier Mal grünblinkendes Licht aufscheint, der Anhalteweg auf die Bremsstrecke reduziert, weil ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer bereits das erste Grünblinken als Warnzeichen deutet und danach sein Fahrverhalten einrichtet, kann sich auf Paragraph 38, Absatz 6, zweiter Satz StVO stützen.