Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

86/18/0141

Rechtssatz

Die These, es sei denkunmöglich, einerseits die Geschwindigkeit eines sich nähernden, vorbeifahrenden und dann sich entfernenden Fahrzeuges zu schätzen, andererseits dessen Kennzeichen, Type und Farbe wahrzunehmen und schließlich Beobachtungen über eine Verkehrslichtsignalanlage zu machen, ist dem VwGH unbekannt (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0214).