Verwaltungsgerichtshof
22.03.1991
86/18/0141
Die These, es sei denkunmöglich, einerseits die Geschwindigkeit eines sich nähernden, vorbeifahrenden und dann sich entfernenden Fahrzeuges zu schätzen, andererseits dessen Kennzeichen, Type und Farbe wahrzunehmen und schließlich Beobachtungen über eine Verkehrslichtsignalanlage zu machen, ist dem VwGH unbekannt (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0214).