Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

86/18/0135

Rechtssatz

Ein Lackschaden am Fahrzeug, eine bleibende Verformung eines seiner Teile oder eine Abschürfung an einem Gummigriff - mögen diese Schäden auch nur geringfügig sein - fallen unter den Begriff des Sachschadens.