Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1988

Geschäftszahl

86/18/0127

Rechtssatz

Es ist nicht zu erkennen, weshalb ein der Begehung eines Deliktes nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 Beschuldigter durch die Tatortumschreibung mittels Nennung eines auch längeren in einem Ortsgebiet gelegenen Straßenzuges - den der Beschuldigte nur zum Teil durchfahren haben mag - in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr der "Doppelbestrafung" ausgesetzt werden könnte; es liegt daher kein Verstoß gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 vor (Hinweis E 14.10.1987, 87/03/0113).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1986180127.X08