Verwaltungsgerichtshof
08.07.1988
86/18/0127
Es ist nicht zu erkennen, weshalb ein der Begehung eines Deliktes nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 Beschuldigter durch die Tatortumschreibung mittels Nennung eines auch längeren in einem Ortsgebiet gelegenen Straßenzuges - den der Beschuldigte nur zum Teil durchfahren haben mag - in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr der "Doppelbestrafung" ausgesetzt werden könnte; es liegt daher kein Verstoß gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 vor (Hinweis E 14.10.1987, 87/03/0113).
ECLI:AT:VWGH:1988:1986180127.X08