Verwaltungsgerichtshof
08.07.1988
86/18/0127
GRS wie 85/02/0089 E 14. Februar 1985 RS 3
Eine Unschlüssigkeit des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen liegt nicht vor, wenn es sich - abgesehen von der Rombergprobe und dem Nystagmusversuch - jedenfalls auf eine träge Pupillenreaktion in Verbindung mit einem deutlichen Alkoholgeruch stützten kann. Diese bilden nämlich eindeutige Alkoholisierungsmerkmale (Hinweis E 20.12.1984 84/02B/0109).
ECLI:AT:VWGH:1988:1986180127.X03