Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1988

Geschäftszahl

86/18/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0089 E 14. Februar 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Unschlüssigkeit des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen liegt nicht vor, wenn es sich - abgesehen von der Rombergprobe und dem Nystagmusversuch - jedenfalls auf eine träge Pupillenreaktion in Verbindung mit einem deutlichen Alkoholgeruch stützten kann. Diese bilden nämlich eindeutige Alkoholisierungsmerkmale (Hinweis E 20.12.1984 84/02B/0109).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1986180127.X03