Verwaltungsgerichtshof
22.01.1988
86/18/0119
Wird bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein verordnungswidriges Alkotest-Röhrchen verwendet, so ist der Verdacht iSd Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO nicht gegeben, weshalb auch die Berechtigung, nach dieser Bestimmung vorzugehen und den Beschuldigten aufzufordern, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung zu unterziehen, durch das Gesetz nicht gedeckt ist.