Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.1986

Geschäftszahl

86/18/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/04/25 85/18/0390 1

Stammrechtssatz

Ein Geständnis kann einen Milderungsgrund dann nicht abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anders übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (Hinweis E 20.6.1978, 1573/77).