Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1986

Geschäftszahl

86/18/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0390 E 25. April 1986 VwSlg 12124 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Geständnis kann einen Milderungsgrund dann nicht abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anders übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (Hinweis E 20.6.1978, 1573/77).