Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Geschäftszahl

86/18/0100

Rechtssatz

Schon das Geständnis des Alkoholkonsums innerhalb von weniger als drei Stunden vor der Aufforderung zur Atemluftprobe rechtfertigt die letztere (Hinweis jedoch E 28.2.1986, 85/18/0376, E 11.5.1990, 89/18/0184).