Verwaltungsgerichtshof
16.01.1987
86/18/0073
Eine Verfolgungshandlung iZm einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG muss den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kfz zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iS des Paragraph 9, VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt. Gleiches gilt etwa für die Verletzung der dem Kfz-Lenker iSd Paragraph 102, KFG auferlegten Pflichten.
Siehe:
81/01/0069 E 28. September 1983 RS 4