Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1987

Geschäftszahl

86/18/0073

Rechtssatz

Eine Verfolgungshandlung iZm einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG muss den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kfz zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iS des Paragraph 9, VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt. Gleiches gilt etwa für die Verletzung der dem Kfz-Lenker iSd Paragraph 102, KFG auferlegten Pflichten.

Beachte

Siehe:

81/01/0069 E 28. September 1983 RS 4