Verwaltungsgerichtshof
16.01.1987
86/18/0073
Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in Paragraph 32, Absatz 2, VStG wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Litera b, VStG beziehen muss. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist es in diesem Stadium des Verfahrens nicht erforderlich, dem Beschuldigten auch vorzuwerfen, die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, VStG verantworten zu müssen.
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
1664/75 E VS 19. Oktober 1978 VwSlg 9664 A/1978 RS 1; 85/04/0227 E 15. April 1986 RS 2; (hinsichtlich der Aufnahme der Organfunktion nach Paragraph 9, VStG in der Fassung Nov BGBl 1983/176 bereits in der Verfolgungshandlung)
(RIS: abgv)