Verwaltungsgerichtshof
21.03.1986
86/18/0054
Für den Fortbestand der Eigenschaft als geschlossener Hof ist die weitere Eignung des Hofes zur ANGEMESSENEN ERHALTUNG einer fünfköpfigen Familie entscheidend. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist an den unter den heutigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegebenen bäuerlichen Lebensverhältnissen zu messen. Die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens des zuständigen Gemeindevertreters begründet einen Verfahrensmangel.