Eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG 1950 kommt nur in Betracht, wenn die Verwaltungsvorschrift ausschließlich die Arreststrafe vorsieht.Eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG 1950 kommt nur in Betracht, wenn die Verwaltungsvorschrift ausschließlich die Arreststrafe vorsieht.