Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1988

Geschäftszahl

86/17/0258

Rechtssatz

Eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG 1950 kommt nur in Betracht, wenn die Verwaltungsvorschrift ausschließlich die Arreststrafe vorsieht.