Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1988

Geschäftszahl

86/17/0258

Rechtssatz

Das gegen dieselbe Abgabenart (hier: Getränkesteuer) gerichtete, mehrere Jahre andauernde gesetzwidrige Untätigsein eines Abgabepflichtigen ist infolge des verbindenden Fortsetzungszusammenhanges als ein fortgesetzes Steuerdelikt zu qualifizieren, weswegen die in Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VStG normierte Verjährungsfrist erst von dem Tag an zu rechnen ist, an dem dem strafbaren Verhalten des Abgabepflichtigen seitens des Abgabegläubigers durch die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung begegnet wurden (Hinweis E 24.4.1980, 3313- 3317/79; E 15.9.1995, 93/17/0250).

Beachte

Siehe jedoch:

93/17/0130 E 21. Juli 1995 RS 2;

93/17/0250 E 15. September 1995 RS 3;

93/17/0299 E 15. September 1995 RS 2;