Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1989

Geschäftszahl

86/17/0202

Rechtssatz

Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Rechtslage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

86/17/0203

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 402;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1986170202.X03