Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1989

Geschäftszahl

86/17/0202

Rechtssatz

Paragraph 15, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG regelt Fälle, in denen nach dem Tod des Erlaubnisträgers oder auf Grund seines Verzichtes ein neuer Erlaubnisträger die gleiche Gebrauchsart im gleichen Umfang fortsetzen will. In diesem Fall kann es zu einer Anrechnung der bereits geleisteten Abgabe kommen; eine Rückerstattung ist hingegen nicht vorgesehen. Paragraph 15, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG ist auf Fälle der schrittweisen Einschränkung der Gebrauchserlaubnis nicht anwendbar, in einem solchen Fall kann es rechtens gar nicht zu einer neuerlichen Entstehung des Abgabenanspruches kommen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

86/17/0203

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 402;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1986170202.X01