Verwaltungsgerichtshof
20.10.1989
86/17/0202
Paragraph 15, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG regelt Fälle, in denen nach dem Tod des Erlaubnisträgers oder auf Grund seines Verzichtes ein neuer Erlaubnisträger die gleiche Gebrauchsart im gleichen Umfang fortsetzen will. In diesem Fall kann es zu einer Anrechnung der bereits geleisteten Abgabe kommen; eine Rückerstattung ist hingegen nicht vorgesehen. Paragraph 15, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG ist auf Fälle der schrittweisen Einschränkung der Gebrauchserlaubnis nicht anwendbar, in einem solchen Fall kann es rechtens gar nicht zu einer neuerlichen Entstehung des Abgabenanspruches kommen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
86/17/0203
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 402;
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170202.X01