Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1988

Geschäftszahl

86/17/0182

Rechtssatz

Aus der Erledigung muß die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteienbegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Dieser normative Spruch unterscheidet den Bescheid von einer bloßen Beurkundung durch eine Verwaltungsbehörde, die eine Bestätigung über nicht bestrittene Rechtsverhältnisse oder Tatsachen darstellt (Hinweis E 19.6.1985, 82/17/0182).