Verwaltungsgerichtshof
15.04.1988
86/17/0182
Aus der Erledigung muß die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteienbegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Dieser normative Spruch unterscheidet den Bescheid von einer bloßen Beurkundung durch eine Verwaltungsbehörde, die eine Bestätigung über nicht bestrittene Rechtsverhältnisse oder Tatsachen darstellt (Hinweis E 19.6.1985, 82/17/0182).