Verwaltungsgerichtshof
15.04.1988
86/17/0182
GRS wie 85/03/0148 E 12. Februar 1986 RS 1
Wurde in der Beschwerde als belangte Behörde das "Amt der .... Landesregierung" bezeichnet und geht aus der Fertigungsklausel des vorgelegten angefochtenen Bescheides eindeutig hervor, dass ein Bescheid der ..... Landesregierung angefochten werden soll, so haftet damit der Beschwerde kein Mangel im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG an (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119).