Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1988

Geschäftszahl

86/17/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0148 E 12. Februar 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde in der Beschwerde als belangte Behörde das "Amt der .... Landesregierung" bezeichnet und geht aus der Fertigungsklausel des vorgelegten angefochtenen Bescheides eindeutig hervor, dass ein Bescheid der ..... Landesregierung angefochten werden soll, so haftet damit der Beschwerde kein Mangel im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG an (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119).