Verwaltungsgerichtshof
10.07.1987
86/17/0153
Beim Begriff des "offenbar übermäßigen Entgelts" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Auslegung im Unterschied zur Handhabung des behördlichen Ermessens der vollen Prüfung des VwGH unterliegt (Hinweis E 25.1.1978, 2135/76, VwSlg 9481 A/1978).