Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1987

Geschäftszahl

86/17/0153

Rechtssatz

Ermessensentscheidungen sind dadurch charakterisiert, daß ihr Inhalt nicht voraus bestimmt ist und grundsätzlich mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zugelassen sind, welche gleichermaßen gesetzmäßig sind, sofern die Behörde von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis E 9.5.1979, 971/75, VwSlg 9834 A/1979).