Verwaltungsgerichtshof
10.07.1987
86/17/0153
Ermessensentscheidungen sind dadurch charakterisiert, daß ihr Inhalt nicht voraus bestimmt ist und grundsätzlich mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zugelassen sind, welche gleichermaßen gesetzmäßig sind, sofern die Behörde von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis E 9.5.1979, 971/75, VwSlg 9834 A/1979).