Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1986

Geschäftszahl

86/17/0070

Rechtssatz

Ein öffentliches Interesse an einem Feststellungsbescheid über die Voraussetzungen gemäß Paragraph 57, g Absatz eins, erster Satz MOG 1967 für die Stellung als Neulieferant im Zeitpunkt der Erklärung an den Milchwirtschaftsfonds ist nicht offenkundig und bedarf daher der Begründung.