Verwaltungsgerichtshof
20.06.1986
86/17/0070
Ein öffentliches Interesse an einem Feststellungsbescheid über die Voraussetzungen gemäß Paragraph 57, g Absatz eins, erster Satz MOG 1967 für die Stellung als Neulieferant im Zeitpunkt der Erklärung an den Milchwirtschaftsfonds ist nicht offenkundig und bedarf daher der Begründung.