Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1990

Geschäftszahl

86/17/0056

Rechtssatz

Aus Paragraph 16 a, PreisG folgt, daß für die dort aufgezählten Straftatbestände nach dem PreisG nicht, wie es ohne die genannte Norm der Fall wäre, der handelsrechtliche Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist, sondern der - allenfalls bestellte - gewerberechtliche Geschäftsführer. Es liegt somit eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift vor, worauf im Paragraph 9, Absatz eins, VStG Bedacht genommen wird.