Der § 11 Abs 3 bis 5 PreisG unterscheidet drei Fälle der Preisauszeichnung. Nur im Fall des Abs 4 ist es zulässig, die Preisauszeichnung durch Auflegen von Preislisten vorzunehmen.Der Paragraph 11, Absatz 3 bis 5 PreisG unterscheidet drei Fälle der Preisauszeichnung. Nur im Fall des Absatz 4, ist es zulässig, die Preisauszeichnung durch Auflegen von Preislisten vorzunehmen.