Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Geschäftszahl

86/17/0020

Rechtssatz

Aus der Verwendung der Worte ALS VERANTWORTLICHER ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, ob der Beschuldigte als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG oder als gewerberechtlicher Geschäftsführer gem Paragraph 39, GewO 1973 und Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 oder gem Paragraph 16 a, PreisG bestraft werden sollte (Hinweis E 31.10.1986, 86/10/0124).