Es ist Sache des Beschuldigten bei Vorliegen eines sogenannten Ungehorsamsdeliktes nach § 5 Abs 1 VStG INITIATIV alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.Es ist Sache des Beschuldigten bei Vorliegen eines sogenannten Ungehorsamsdeliktes nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG INITIATIV alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.