Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Geschäftszahl

86/17/0020

Rechtssatz

Es ist Sache des Beschuldigten bei Vorliegen eines sogenannten Ungehorsamsdeliktes nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG INITIATIV alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.