Verwaltungsgerichtshof
18.09.1987
86/17/0020
Paragraph 11, Absatz eins, PreisG enthält lediglich eine allgemeine Anordnung. In welcher Art die Ersichtlichmachung der Preise zu erfolgen hat, regeln die folgenden Bestimmungen. Dabei unterscheiden die Absatz 3 bis 5 drei unterschiedliche Fälle der Preisauszeichnung und es werden für jeden dieser Fälle unterschiedliche Verpflichtungen festgelegt. Eine vollständige Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift hat daher auch die Nennung eines der Absatz 3, 4,, oder 5 des Paragraph 11, PreisG zu umfassen. (Hinweis auf E 20.4.1982, 81/11/0074, VwSlg 10708 A/1982).