Verwaltungsgerichtshof
18.09.1987
86/17/0020
Ausreichend konkretisiert ist ua der Tatort iSd Paragraph 44 a, Litera a, VStG dann, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Hinweis auf E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).