Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1987

Geschäftszahl

86/17/0017

Rechtssatz

Steht fest, dass der Beschuldigte die Übertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, PreisG als Eigentümer und Betriebsinhaber begangen hat, dann stellt sich die Wendung "als gewerberechtlich Verantwortlicher" als rechtlich bedeutungslose Floskel dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170017.X15