Verwaltungsgerichtshof
10.07.1987
86/17/0017
Steht fest, dass der Beschuldigte die Übertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, PreisG als Eigentümer und Betriebsinhaber begangen hat, dann stellt sich die Wendung "als gewerberechtlich Verantwortlicher" als rechtlich bedeutungslose Floskel dar.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170017.X15