Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1987

Geschäftszahl

86/17/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0027 E 12. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Strafen sind unter anderem denn nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Zur Abgrenzung, wann verschiedene selbstständige Taten vorliegen und wann nur eine einzige Tat, zieht der VwGH das Merkmal des Fehlens oder des Vorliegens eines einheitlichen Willenentschlusses heran (Hinweis E 21.10.1959, 2316/58, E 21.4.1969, 1226/67, E 28.4.1976, 1434/75).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170017.X12