Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1987

Geschäftszahl

86/17/0017

Rechtssatz

Von einem "fortgesetzten" Delikt im engeren Sinn kann dann nicht gesprochen werden, wenn die inkriminierten Einzelhandlungen gleichzeitig gesetzt wurden (hier: Übertretung des PreisG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170017.X11