Verwaltungsgerichtshof
10.07.1987
86/17/0017
Bei der Ausstattung und der Art der Aufmachung der gebotenen Bedarfsleistungen bei Vergleichbetrieben muss es sich im Gastgewerbe um Einrichtungen handeln, die mit der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Zusatzeinrichtungen des Hotelbetriebes, wie Hallenbad, Fitnessräume und sonstige Sonderausstattungen, haben hiebei ebenso außer Betracht zu bleiben wie die Prominenz des Publikums.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170017.X07