Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1987

Geschäftszahl

86/17/0017

Rechtssatz

Nach stRsp kommt es bei der Ermittlung des "ortsüblichen Preises" auf die Gleichartigkeit der Betriebe an, wobei auch die Ausstattung und die Art der Aufmachung der gebotenen Bedarfsleistungen von Bedeutung sind (Hinweis E 30.3.1977, 1057/76).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170017.X05