Verwaltungsgerichtshof
10.07.1987
86/17/0017
Nach stRsp kommt es bei der Ermittlung des "ortsüblichen Preises" auf die Gleichartigkeit der Betriebe an, wobei auch die Ausstattung und die Art der Aufmachung der gebotenen Bedarfsleistungen von Bedeutung sind (Hinweis E 30.3.1977, 1057/76).
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170017.X05