Verwaltungsgerichtshof
11.02.1988
86/16/0187
Nach der Systematik des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG und des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, ErbStG weisen die zwischen Unterhaltungsberechtigten und Unterhaltungsverpflichteten vereinbarten Unterhaltszahlungen freigebigen Charakter auf, sind allerdings bei Erfüllung des Begünstigungstatbestandes steuerbefreit (Hinweis E 16.6.1983, 82/15/0028, VwSlg 5794 F/1983).