Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1988

Geschäftszahl

86/16/0187

Rechtssatz

Nach der Systematik des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG und des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, ErbStG weisen die zwischen Unterhaltungsberechtigten und Unterhaltungsverpflichteten vereinbarten Unterhaltszahlungen freigebigen Charakter auf, sind allerdings bei Erfüllung des Begünstigungstatbestandes steuerbefreit (Hinweis E 16.6.1983, 82/15/0028, VwSlg 5794 F/1983).