Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1988

Geschäftszahl

86/16/0159

Rechtssatz

Eine mit der Einbringung der Gebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlaß berechtigende "besondere Härte" kann nicht allein aus Umständen abgeleitet werden, die die Entstehung der Schuld möglicherweise als unbillig erscheinen lassen. Es kann nicht einmal gesagt werden, daß selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr allein schon wegen ihres Unrechtsgehaltes eine "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen bedeuten müsse. Ein Nachlaßbegehren kann nicht auf wirtschaftliche Folgen gestützt werden, die sich aus der richtigen Anwendung des GJGebG 1962 ergeben; vielmehr muß die besondere Härte, die eine Nachsicht begründet, in der Einbringung des Gebührenbetrages bei dem Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen begründet sein (Hinweis E 12.11.1987, 86/16/0142).