Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1988

Geschäftszahl

86/16/0159

Rechtssatz

Es kann nicht Aufgabe der gesetzlichen Ausnahmebestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, WGG, BGBl 1979/139 sein, die wie der Gebührennachlaß nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG typisch auf den Einzelfall zugeschnitten ist, einem umfangreichen und völlig unbestimmten Personenkreis, nämlich den inländischen Bauwerbern, die mit Hilfe von Krediten unter Einschaltung eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens Wohnungen für den eigenen Bedarf erwerben, generell eine finanzielle Entlastung durch Nachsicht der Gerichtsgebühren zu verschaffen. Eine derartige Gesetzesanwendung käme hier dem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen generellen Gebührenbefreiung gleich, deren Statuierung systemgemäß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muß (Hinweis E 21.11.1974, 1449/74 VwSlg 4758 F/1974).